Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) 2017
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte eine neue Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, dass künftig jede Registrierkasse eine Sicherheitseinheit zum Manipulationsschutz aufweisen muss. Die Registrierkassensicherheitsverordnung - kurz RKSV - tritt mit 1.4.2017 in Kraft. Praktisch bedeutet die Verordnung, dass ab dem Stichtag jeder Beleg mit einem maschinenlesbaren Code (QR-Code) versehen werden muss. Darüber hinaus ist ein Datenerfassungsprotokoll (DEP) zu führen, das alle Bewegungen und Aktionen aufzeichnet. Weiters werden alle erfassten Umsätze aufsummiert und in einem Umsatzzähler gespeichert, der allerdings verschlüsselt wird und nur vom Kunden selbst oder von der Finanz bei einer Prüfung ausgelesen werden kann.
Bin auch ich von der Registrierkassenpflicht betroffen?
Diese Frage stellen sich viele Freiberufler und Ein-Mann-Betriebe. In den meisten Fällen lautet die Antwort: Ja.
Die Registrierkassenpflicht gilt in Österreich seit 1.5.2016 für das Kassieren von Bareinnahmen. Eine Schonfrist und Straffreiheit wurde bis 30.6.2016 gewährt, seit 1.7.2016 ist die Registrierkassenpflicht voll in Kraft. Sie gilt de facto für alle Betriebe, die bar kassieren. Zwar hat die Regierung eine Ausnahmeregelung definiert, diese ist jedoch so eng gefasst, dass sie auf kaum einen Betrieb zutrifft. Die Registrierkassenpflicht gilt also nicht,
■ wenn ein Unternehmen im Jahr weniger als 15.000 € netto umsetzt
■ oder weniger als 7.500 € in bar umsetzt.
Zur Veranschaulichung: Damit ein Unternehmer jährlich nicht mehr als 15.000 € umsetzt, darf sein monatlicher Umsatz 1.250 € nicht übersteigen.
Manipulationsschutz lt. § 131b Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO).
Was bedeutet Manipulationsschutz in Zusammenhang mit der Kasse?
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Kasse die folgenden Funktionen unterstützt:
Technische Funktionen
■ Die Führung eines RKSV-konformen Datenerfassungsprotokolls (vollständiger,fortlaufend chronologischer Belegspeicher)
■ Die Verwendung eines Belegdruckers bzw. einer Vorrichtung zur elektronischenÜbermittlung von Zahlungsbelegen (Erstellung von RKSV-konformenZahlungsbelegen inkl. digitaler Signatur)
■ Die Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit Signaturerstellungseinheit
■ Die Unterstützung des Verschlüsselungsalgorithmus AES256 zur Verschlüsselungbestimmter Belegdaten
(z.B. Umsatzzähler)
■ Das Vorhandensein einer eindeutigen Kassenidentifikationsnummer
Um der RKSV zu entsprechen sind folgende organisatorischen Schritte einmalig und/oder
bei Bedarf durchzuführen:
Organisatorische Maßnahmen
1.Aktivierung der Smartcard/SIM-Karte (Ordnungsbegriff UID,..)
2. Anmeldung der Kasse und Sicherheitseinrichtung in Finanzonline
3.Inbetriebnahme der Kasse durch die Erzeugung des Startbelegs und dessen Prüfungin Finanzonline
4.Erstellung von Monats- und Jahresbelegen und Meldung in Finanzonline
5.Meldung von vorübergehenden Ausfällen der Signaturerstellungseinheit, wenn dieselänger als 48h dauern.
6.Meldung der Außerbetriebnahme einer Kasse
7.Quartalsweise, revisionssichere Sicherung des Belegspeichers
8.Meldung der Außerbetriebnahme einer Kasse
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